Gemäss Art. 37 GschG seien Gewässer nur zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten zu verbauen. Beides sei hier nicht gegeben, selbst wenn wichtige Gründe vorliegen würden. Laut Art. 41c GSchV seien Massnahmen gegen natürliche Ufererosion nur zulässig, wenn sie einen unverhältnismässigen Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche verhindern würden. Die gängige Auslegung in der Praxis sei, dass Ufererosion im Gewässerraum zu dulden sei, so lange diese nicht näher als 3 m an den Rand des Gewässerraums heranreiche. Auch dies sei nicht gegeben.