c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zufahrt mehrfach weggespült worden, deren Bestehen für ihn aber eine Notwendigkeit sei. Mit der Uferverbauung will er sich die Zufahrt mit dem Traktor erhalten. Etwa seit dem Jahr 1987 fahre er entlang des Bachs. Er sei gezwungen, im flachen Bereich zu fahren, weil die heutigen Traktoren und angehängten Maschinen viel schwerer als früher seien, so dass sie gar nicht in der Lage seien, die Steigung hangaufwärts zu bewältigen. Die einzigen ebenen Flächen seien im hinteren Teil seines Landes und es betreffe ca. 3 Hektaren Ernte, welche er sonst nicht mehr «einfahren» könne.