Nach Art. 41c Abs. 5 GSchV ist es aber zulässig, Massnahmen gegen die natürliche Erosion des Gewässerufers zu treffen, wenn dies zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. Eine Erosion, die nicht näher als drei Meter an den Rand des Gewässerraums reicht, ist in der Regel verhältnismässig und somit zu tolerieren, weil sich bei einer solchen Ufererosion im überwiegenden Teil des Landwirtschaftsgebiets keine über den Rand des Gewässerraums hinausgehenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ergeben.19