sondern nur einen allgemein einzuhaltenden Bauabstand zu Fliessgewässern vorschreibt. Dieser allgemein festgelegte Bauabstand ist nicht mit dem Gewässerraum gleichzusetzen. So ist der Gewässerraum in Abhängigkeit von der konkreten Gewässerbreite und damit situativ zu bestimmen, während Art. 65 BR einen pauschalen Abstand von 5 bis 10 m zu jeglichen Gewässern vorsieht. Zudem ist der bis heute unverändert gebliebene Art. 65 BR bereits im Baureglement aus dem Jahr 1993 enthalten und damit lange vor der bundesrechtlichen Vorgabe zur Ausscheidung eines Gewässerraums im Jahr 2011 in Kraft getreten.