d) Da es sich bei der Aufschüttung und der Uferverbauung um eine Anlage im Uferbereich eines Gewässers handelt, sind zudem eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG10 sowie eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 BFG11 notwendig. Weiter ist zu prüfen, ob die Uferverbauung im Gewässerraum zulässig ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV12 erfordert. Da das Bauvorhaben zudem nur einen Waldabstand von 5 m einhält, ist auch eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands notwendig (Art. 25 und Art. 26 KWaG13). 3. Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c GSchV