Das Bauvorhaben dient daher einer Verbesserung bzw. Sicherstellung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Parzelle und ist grundsätzlich zonenkonform i.S. von Art. 16a RPG, weshalb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erforderlich ist.8 Eine Baubewilligung dürfte aber nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben für die Bewirtschaftung nötig ist und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 RPV9).