c) Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist zu prüfen, ob sie zonenkonform sind oder ob sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG6 voraussetzen. Die Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. H.________ liegt in der Landwirtschaftszone und der Beschwerdeführer führt laut AGR einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des BGBB7. Beim Weg, den der Beschwerdeführer entlang des A.________bachs durch den Uferverbau sichern will, handelt es sich um einen naturbelassenen Bewirtschaftungsweg. Das Bauvorhaben dient daher einer Verbesserung bzw. Sicherstellung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Parzelle und ist grundsätzlich zonenkonform i.S. von Art.