a) Nachdem der A.________bach nach Unwettern im Jahr 2007 die Uferböschungen erodiert und Land weggeschwemmt hatte, entschädigte die Gemeinde Köniz den Beschwerdeführer im Frühling des Jahres 2010 einmalig für den Landverlust mit Fr. 20'000.00 und vereinbarte mit ihm, dass die Gemeinde in Zukunft keinen Hochwasserschutz betreiben oder Ufererosionen sanieren werde. Die Vereinbarung beinhaltete auch den Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein Baugesuch einzureichen hat, falls er das Ufer sanieren will.4