b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers wurde abgewiesen und er ist Adressat der Wiederherstellungsverfügung, weshalb er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorgeschichte, Lage des Bauvorhabens und erforderliche Bewilligungen