4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde, das AGR und das TBA OIK II beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde. Das FI hält in seiner Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass für das Bauvorhaben keine fischereirechtliche Bewilligung erteilt werden könne und es die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands fordere. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion