Mit Amtsbericht vom 27. Februar 2020 verweigerte das TBA OIK II dem Bauvorhaben seine Zustimmung, weil keine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Auch das FI lehnte im Amtsbericht vom 6. März 2020 die Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs ab, weil die beantragte fischereirechtliche Bewilligung nicht zu erteilen sei. Das AGR beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. März 2020, die Baubewilligung zu verweigern. Es hielt fest, die Uferverbauung sei zwar zonenkonform, dem Vorhaben stünden aber überwiegende Interessen entgegen.