Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. Weiter informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass die Uferschutzmassnahmen und damit das nachträgliche Baugesuch in enger Zusammenarbeit mit dem TBA OIK II und dem Fischereiinspektorat (FI) auszuarbeiten seien. 1/16 BVD 110/2020/92