104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.25 Im Übrigen gibt die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner Parteikosten von Fr. 4'948.30 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2019 wird wie folgt ergänzt: