a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG22). Der vorinstanzliche Entscheid wird von Amtes wegen mit der Strassenanschlussbewilligung ergänzt. Da die Beschwerdeführenden den fehlenden Strassenanschluss jedoch nicht bemängelt haben, gelten sie als vollständig unterliegend. Sie haben daher sämtliche 21 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).