In Ziffer 4.4 des angefochtenen Gesamtentscheids wird auf die Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden hingewiesen und die Gemeinde Oberdiessbach wird angewiesen, den Beschwerdeführenden den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist mitzuteilen. Das Anliegen der Beschwerdeführenden ist bereits erfüllt. Auf ihren subeventualiter gestellten Antrag, es sei vom Lastenausgleichsbegehren Vormerk zu nehmen, kann daher mangels Beschwer ebenfalls nicht eingetreten werden. 8. Kosten