Die Vorinstanz hat in 4.3 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids festgehalten, die Rechtsverwahrung würde vorgemerkt. Die Bauherrschaft erhielt damit Kenntnis von der Rechtsverwahrung und hätte, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche befürchtete, den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung tragen können. Damit wurde der Zweck der Rechtsverwahrung erfüllt. Somit gilt die Kenntnisnahme der Rechtsverwahrungen als erfolgt. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden fehlt es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag. Darauf kann nicht eingetreten werden.