Die Nutzung einer Baute als "Autowaschanlage" ist nicht geregelt. Die Bandbreite der erforderlichen Abstellplätze ist zweckmässig festzulegen. Wie bereits erwähnt, sind für den Betrieb der Waschanlage keine Angestellten erforderlich. Auch Besucherinnen und Besucher stellen ihr Fahrzeug nicht ab. Bei allfälligen Unterhaltsarbeiten kann ausnahmsweise auch der Warteraum für das Abstellen eines Fahrzeuges genutzt werden. Der Betrieb der Autowaschanlage generiert somit keinen Bedarf an Abstellplätzen für 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 11a. 20 Vgl. „Leitfaden zur Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze nach Art. 49 bis 56 BauV“ der Justiz-,