Vielmehr scheint mit "Gewerbe" ein produktiver Betrieb gemeint zu sein, wie beispielsweise eine Autogarage oder eine Schreinerei mit Angestellten und Besucherinnen und Besuchern, die ihr Auto vorübergehend abstellen möchten. Demgegenüber läuft bei der geplanten Anlage der Waschvorgang automatisch ab und es müssen dementsprechend keine Angestellten anwesend sein. Eben so wenig zieht die Waschanlage Besucherinnen und Besucher an, die ihr Auto vorübergehend abstellen möchten. Es ist entsprechend nicht sinnvoll, die Autowaschanlage unter den Begriff "Gewerbe" im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV zu subsumieren. Die Nutzung einer Baute als "Autowaschanlage" ist nicht geregelt.