Einkaufen, Freizeit, Kultur, Hotel, Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Spital und Schule zu unterscheiden. Es ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die in Frage stehende Nutzung einer der Kategorien von Art. 52 Abs. 1 BauV zugeordnet werden kann.20 Ist eine Nutzung in Absatz 1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl Arbeitsplätze, den erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen (Art. 52 Abs. 4 BauV).