b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Parkplätze sind immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zuzuordnen und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht.19 Der Regierungsrat hat die Bemessung der ausreichenden Parkfläche in Art. 49 ff. BauV festgelegt. Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt;