a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie für die Waschanlage 2 Parkplätze für das Personal und 1 Parkplatz für die Kunden berechne, diese aber im bestehenden Projekt nicht einfordert. Die benötigten Parkplätze seien in den Projektunterlagen nirgends ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat in seinem Baugesuch angegeben, es würden keine neuen Abstellplätze für Fahrzeuge errichtet.