h) Die bereits bestehenden Parkplätze auf dem Grundstück sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob der Beschwerdegegner diese tatsächlich nutzen darf, ist für die Beurteilung des Bauvorhabens unerheblich. Es ist dementsprechend auch kein Gutachten zur Parkierungssituation erforderlich. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen. 8/12 BVD 110/2020/8 6. Parkplatzsituation