40 Abs. 3 BauG), und sie, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, die erforderlichen Abklärungen vornehmen konnte, kann sie den Mangel heilen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zu dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht des OIK II Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.