Der bestehende Strassenanschlusses soll durch die geplante Waschanlage stärker genutzt werden. Bisher diente er in erster Linie den in der Einstellhalle parkierten Autos. Die durch die neue Nutzung erforderliche Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde wurde im vorinstanzlichen Verfahren weder erteilt noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgenommen. Damit haftet dem vorinstanzlichen Entscheid ein Mangel an. Da der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zukommt (Art. 40 Abs. 3 BauG), und sie, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, die erforderlichen Abklärungen vornehmen konnte, kann sie den Mangel heilen.