Dadurch sei die Sicherheit beim Einbiegen zur Waschanlage nicht gewährleistet und die Wendesituation bei der Ausfahrt aus der Waschanlage sei ungenügend. Schliesslich sei der Gesuchsteller aufzufordern, den Nachweis zu erbringen, wonach er die als Parkplätze ausgeschilderten Flächen auch tatsächlich nutzen dürfe und es sei ein verkehrstechnisches Gutachten zur Parkierungssituation an der M.________strasse 11 in 13 BGE 137 II 30 E. 3.4. 14 Vgl. Art. 3 Gemeindebaureglement Oberdiessbach vom 18. Juni 2018. 15 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).