Dem Vorsorgeprinzip ist mit der Schliessung der Anlage während des Wasch- resp. insbesondere Trocknenvorgangs genügend Rechnung getragen. Es ist dementsprechend auch nicht ein erweitertes Betriebskonzept erforderlich. Auch diese Beweisanträge sind dementsprechend abzuweisen. 5. Strassenanschluss und Verkehrssicherheit