Gemäss seiner Einschätzung ist nicht mit unzulässigen Lärmbelästigungen zu rechnen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, inwiefern dieser Fachmeinung nicht gefolgt werden könnte, resp. inwiefern ein erneuter Fachbericht erforderlich sein sollte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Planungswerte in der Arbeitszone resp. in der ca. 70 Meter vom Bauvorhaben entfernten Mischzone, die der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet ist, wegen den von der Autowaschanlage erzeugten Immissionen nicht eingehalten sein könnten. Dem Vorsorgeprinzip ist mit der Schliessung der Anlage während des Wasch- resp.