b) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG10). Der Bundesrat hat die UVP-pflichtigen Anlagen im Anhang der UVPV11 bezeichnet (vgl. Art. 10a Abs. 3 USG und Art. 2 Abs. 1 UVPV). Diese Aufzählung ist abschliessend. In keinem der Anhänge ist eine Autoreparatur- resp. Waschanlage oder Ähnliches aufgeführt. Das Bauvorhaben untersteht keiner UVP-Pflicht. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen.