Eben so wenig werden die Nester und Gelege vom Bauvorhaben direkt negativ beeinflusst. Mit Blick auf den Geltungsbereich des Naturschutzgebietes I.________, "um den Bachverlauf mit seiner Uferbestockung in natürlicher Art zu erhalten"9 besteht keine gesetzliche Grundlage für weitere Einschränkungen in Bezug auf die vorgesehene Bautätigkeit ausserhalb des Schutzgebietes. Zumal die Abklärungen der ANF ergeben haben, dass keine besonders seltenen Tiere in unmittelbarer Umgebung vorkommen, die einen besonderen Schutz benötigten. Inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die ANF ist eine Abteilung des LANAT.