Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Daher sei der Bauentscheid aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei ein Fachbericht des Amts- für Landwirtschaft und Natur (LANAT) einzuholen. In ihren Schlussbemerkungen rügen sie erneut, weder die Vor- noch die Beschwerdeinstanz habe rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen um abzuklären, ob das Naturschutzgebiet beeinträchtigt werde.