a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Bauperimeter betreffe das Naturschutzgebiet I.________ resp. grenze daran an. Daher seien die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere sei das Verunreinigen des Bachs untersagt. Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz hätten nicht dargelegt, inwiefern dieser Schutz gewährleistet sei. Im Übrigen sei jede Störung der nistenden Tiere (inkl. Nestern und Gelegen) im Naturschutzgebiet untersagt. Hierzu seien keine weiteren Abklärungen seitens der Vorinstanz erfolgt, obwohl dies aufgrund der räumlichen Nähe des Bauvorhabens zum Naturschutzgebiet geboten gewesen wäre. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.