eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. Eben so wenig ist die Durchführung eines Augenscheins für die Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 3. Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet