d) Im vorliegenden Fall erweist sich die baurechtliche Grundordnung seit deren Genehmigung durch das AGR am 15. März 2019 für den Gesuchsteller als milder; das Bauvorhaben befindet sich seither ausserhalb des Gewässerraums H.________. Ist das Bauvorhaben nach geltendem Recht zu beurteilen, ist es nicht mehr auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen. Daher findet die seit dem 15. März 2019 in Kraft gesetzte baurechtliche Grundordnung der Gemeinde Oberdiessbach Anwendung auf das vorliegende Bauvorhaben. Eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum ist demzufolge nicht erforderlich.