c) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn neues Recht für den Gesuchsteller im konkreten Fall günstiger, das heisst milder ist, da durch den Rückzug des Gesuchs und die Neueinreichung ohnehin die Anwendung des neuen Rechts erwirkt werden könnte.6