Das AGR hielt sowohl in seinem Fachbericht vom 9. Januar 2019 wie auch im Fachbericht vom 13. Februar 2020 fest, das Bauvorhaben befinde sich in dicht überbautem Gebiet, daher könne dem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Im Fachbericht vom 13. Februar 2020 ergänzte es zudem, es sei fraglich, ob eine solche überhaupt noch erforderlich sei, da sich das Bauvorhaben seit der Überarbeitung der baurechtlichen Grundordnung nicht mehr im Gewässerraum H.________ befinde.