b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben sei nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen und erfordere daher eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstands. Diese sei von der Vorinstanz zu Unrecht erteilt worden, da insbesondere nicht von einem dicht überbauten Gebiet auszugehen sei. Eventualiter bringen die Beschwerdeführenden vor, es läge kein hinreichendes öffentliches oder privates Interesse an der Gewährung einer Ausnahme vor. Der Gewässerraum solle möglichst frei von Bauten bleiben. Zur Ergänzung der Beweismittel sei ein Augenschein durchzuführen.