a) Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 19. November 2018 befand sich das Bauvorhaben im Gewässerabstand H.________. Daher stellte der Beschwerdegegner für das Unterschreiten des Gewässerabstands ein Ausnahmegesuch. Die Vorinstanz bewilligte dieses mit ihrem Gesamtentscheid vom 16. Dezember 2019. Seit der Genehmigung der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde Oberdiessbach durch das AGR am 15. März 2019 liegt das Bauvorhaben ausserhalb des Gewässerraums H.________.