Art. 41c Abs. 1 GSchV1. Zuständigkeitshalber leitete die Gemeinde das Baugesuch am 16. November 2018 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit der Stellungnahme zur Einsprache zusammen reichte der Beschwerdegegner eine Projektänderung ein, die nicht nur den Einbau der Waschanlage, sondern auch die Fassaden sowie das Sektionaltor des Raumes der Waschanlage umfasste. Am 19. März 2019 genehmigte das Amt für Gemeinde und Raumordnung (AGR) die überarbeitete baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. Diese Teilrevision betraf insbesondere auch den Gewässerraum H._