3. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben den Beigeladenen je CHF 1694.45 an Parteikosten, insgesamt ausmachend CHF 5083.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Parteikosten solidarisch für den gesamten Betrag von CHF 1694.45. IV. Eröffnung