2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden der Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 zu je einem Drittel, ausmachend je CHF 400.–, auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag von CHF 400.–. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.