Die Kostennote des Anwalts der Beigeladenen beläuft sich auf CHF 5083.30 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben den Beigeladenen somit je CHF 1694.45 an Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Parteikosten solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Auf die drei Beschwerden wird nicht eingetreten.