erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Für Nebenparteien, die Parteirechte ausüben, richtet sich die Kostenliquidation wie für die Hauptpartei nach Art. 102 ff. VRPG. Obsiegende Beigeladene haben daher Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn sie anwaltlich vertreten sind.26 Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben folglich den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beigeladenen Parteikostenersatz zu leisten. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beigeladenen beläuft sich auf CHF 5083.30 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.