Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten auf CHF 400.– je Beschwerde reduziert. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 1200.–. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag von CHF 400.–.