b) Gemäss Art. 46 Abs. 2 BNR sind im geschützten Uferbereich nur Bauvorhaben zulässig, welche standortgebunden und im öffentlichen Interesse sind. Gemäss zugehörigem Kommentar gilt im geschützten Uferbereich ein fast ausschliessliches Bauverbot. Bauten und Anlagen sind unter den sehr restriktiven Bestimmungen zulässig. Diese Bestimmung ist folglich auf den Bau von Anlagen zugeschnitten, nicht jedoch auf deren Rückbau. Einem Rückbau steht Art. 46 Abs. 2 BNR daher nicht entgegen. 13. Kosten