Somit ist der Seeeinstieg auch für Menschen mit Behinderung trotz Abbruchs von zwei Stegen nach wie vor möglich. Ungeachtet der Frage, inwiefern die gesetzlichen Vorgaben für hindernisfreies Bauen hier überhaupt zur Anwendung kommen, ist somit nicht erkennbar, wie diese verletzt sein könnten. 12. Bau- und Nutzungsreglement a) Die Beschwerdeführenden rügen, gemäss Art. 46 Abs. 2 BNR24 seien am betroffenen Standort nur Bauten zulässig, die standortgebunden und im öffentlichen Interesse seien. Ein solches Interesse bestehe jedoch nicht, solange der Campingplatz noch in Betrieb sei.