b) Die Beschwerdeführenden weisen selber darauf hin, dass einer von drei Stegen vorläufig weiter erhalten bleibt. Die Reduktion von drei auf einen Steg stellt für alle Badenden eine gewisse Einschränkung dar. Weshalb dies für Menschen mit Behinderung im Besonderen gelten sollte ist nicht erkennbar. Insbesondere wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, dass der mittlere Steg für Menschen mit Behinderung für den Einstieg in den See weniger geeignet wäre, als die beiden anderen Stege. Somit ist der Seeeinstieg auch für Menschen mit Behinderung trotz Abbruchs von zwei Stegen nach wie vor möglich.