b) Das die Abstandsregeln im Zusammenhang mit dem Coronavirus Einschränkungen zur Folge haben, liegt in der Natur der Sache. Es ist niemand gezwungen noch besteht ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Baden im Neuenburgersee. Selbst wenn das Baden im Neuenburgersee somit durch den Abbruch der beiden Holzstege faktisch eingeschränkt weil zusätzlich erschwert wird, ist die kein Grund, die Abbruchbewilligung wegen der Coronapandemie zu verweigern. 11. Hindernisfreies Bauen