c) Der Gefahr eigenmächtiger Gänge durch das Naturschutzgebiet ist nicht mit der Verweigerung der Wasserbaupolizeibewilligung zu begegnen, sondern mit der Bestrafung solchen Fehlverhaltens. Somit kann auch nicht Gesagt werden, der Erhalt der beiden Stege und nicht deren Rückbau diene dem Umweltschutz. Gesetzwidriges Verhalten ist zu unterbinden, womit der Erhalt der beiden Stege im mehrfach geschützten Gebiet nicht dem Umweltschutz dient. Im Übrigen besteht mit dem mittleren Holzsteg, der vorläufig erhalten bleibt, nach wie vor die Möglichkeit eines Badeinstiegs über einen Steg. 10. Coronavirus