nicht der Zugang für Badende. Vielmehr stellen die Holzstege Anlagen dar, die den Zugang zum Gewässer grundsätzlich beschränken, so dass deren Rückbau wieder einen freien Zugang gewähren. Im Übrigen ist der Einfluss einer Anlage auf den Zugang kein Grund, die Wasserbaupolizeibewilligung zu verweigern. Zu verweigern ist die Bewilligung nur dann, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau beeinträchtigt. Inwiefern dies durch den Rückbau der beiden Holzstege der Fall sein sollte, ist nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht ausgeführt.