b) Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt (Art. 48 Abs. 1 und 3 WBG). Zunächst ist nicht erkennbar, weshalb der Zugang zum Gewässer durch den Rückbau der beiden Holzstege beschränkt würde. Gemeint ist dabei